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Gebrauchtwagenverkaufsbedingungen
(Stand 01/2002)
1.
Vertragsabschlusslübertragung von Rechten und Pflichten des Käufers
1.
Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen
bis zwei Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, wenn
der Verkäufer die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten
Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten Fristen schriftlich
bestätigt oder die Lieferung ausführt. Der Verkäufer ist jedoch
verpflichtet, den Besteller unverzüglich zu unterrichten, wenn er
die Bestellung nicht annimmt.
2.
Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem Kaufvertrag
bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
II.
Zahlung
1.
Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe des
Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der
Rechnung zur Zahlung fällig.
2.
Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen,
wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger
Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen,
soweit es auf Ansprüchen aus dem Kaufvertrag beruht.
III.
Lieferung und Lieferverzug
1.
Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich
vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen
beginnen mit Vertragsabschluss.
2.
Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen 2 Wochen, nach Überschreiten
eines unverbindlichen Liefertermins oder einer unverbindlichen Lieferfrist
den Verkäufer auffordern zu liefern. Mit dem Zugang der Aufforderung
kommt der Verkäufer in Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz
eines Verzugsschadens, beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit
des Verkäufers auf höchstens 5 % des vereinbarten Kaufpreises. Will
der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/oder Schadensersatz
statt der Leistung verlangen, muss er dem Verkäufer nach Ablauf
der Zehn-Tages-Frist gemäß Satz 1 eine angemessene Frist zur Lieferung
setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens
10 % des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine juristische
Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen
oder ein Unternehmer; der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung
seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt,
sind Schadenersatzansprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch
Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten Haftungsbegrenzungen.
Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger
Lieferung eingetreten wäre.
3.
Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist
überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten des
Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte des Käufers
bestimmen sich dann nach Ziffer 2 Sätze 3 bis 6 dieses Abschnitts.
4.
Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende
Betriebsstörungen die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden vorübergehend
daran hindern, den Kaufgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb
der vereinbarten Frist zu liefern, verändern die in Ziffern 1 bis
3 dieses Abschnitts genannten Termine und Fristen um die Dauer der
durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Führen entsprechende
Störungen zu einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten,
kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte
bleiben davon unberührt.
IV.
Abnahme
1.
Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von 8
Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle
der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen Rechten
Gebrauch machen.
2.
Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10 % des
Kaufpreises. Der Schadenersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
wenn der Verkäufer einen höheren oder der Käufer einen geringeren
Schaden nachweist.
V.
Eigentumsvorbehalt
1.
Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer aufgrund
des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum des Verkäufers.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts,
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer,
der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen
oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen den Käufer aus
der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich von im Zusammenhang
mit dem Kauf zustehenden Forderungen. Auf Verlangen
des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt
verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit dem Kaufgegenstand im
Zusammenhang stehende Forderungen unanfechtbar erfüllt hat und für
die übrigen Forderungen aus den laufenden Geschäftsbeziehungen eine
angemessene Sicherung besteht. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts
steht das Recht zum Besitz des Fahrzeugbriefes dem Verkäufer zu.
2.
Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
zurücktreten.
3.
Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
Kaufgegenstand weder verfügen noch Dritten vertraglich eine Nutzung
einräumen.
VI.
Sachmangel
1.
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr
ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf von Nutzfahrzeugen
unter Ausschluß jeglicher Sachmängelhaftung, wenn der Käufer eine
juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches
Sondervermögen oder ein Unternehmer ist, der bei Abschluss des Vertrages
in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit
handelt. Bei arglistigem Verschweigen von Mängeln oder der Übernahme
einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben weitergehende Ansprüche
unberührt.
2.
Für die Abwicklung der Mängelbeseitigung gilt folgendes:
a)
Ansprüche auf Mängelbeseitigung hat der Käufer beim Verkäufer geltend
zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist dem Käufer
eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der Anzeige auszuhändigen.
b)
Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig,
kann sich der Käufer mit Zustimmung des Verkäufers an den dem Ort
des betriebsunfähigen Kaufgegenstandes nächst-gelegenden dienstbereiten
Kfz-Meisterbetrieb wenden, wenn sich der Ort des betriebsunfähigen
Kaufgegenstandes mehr als 50 km vom Verkäufer entfernt befindet.c)
Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
d)
Für die zur Mängelbeseitigung eingebauten Teile kann der Käufer
bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes Sachmängelansprüche
aufgrund des Kaufvertrages geltend machen.
VII.
Haftung
1.
Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen nach Maßgabe
dieser Bedingungen für einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig
verursacht wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt: Die
Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten
und ist auf den bei Vertragsabschluß vorhersehbaren typischen Schaden
begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben,
Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer
für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen
Summenversicherung gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige
damit verbundene Nachteile des Käufers, z. B. höhere Versicherungsprämien
oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung durch die Versicherung.
2.
Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine etwaige
Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen des Mangels,
aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos
und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
3.
Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend
geregelt.
4.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter,
Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen des Verkäufers für von
ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachteSchäden.
VIII.
Schiedsgutachterverfahren
(Gilt
nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 3,5 t)
1.
Führt der Kfz-Betrieb das Zeichen ,,Meisterbetrieb der Kf2 lnnung"
, können die Parteien bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag - mit
Ausnahme über den Kaufpreis - die für den Sitz des Verkäufers zuständige
Schiedsstelle für das Kfz-Gewerbe oder den Gebrauchtwagenhandel
anrufen. Die Anrufung muss schriftlich und unverzüglich nach Kenntnis
des Streitpunktes spätestens vor Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung
de Kaufgegenstandes, erfolgen. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle
wird der Rechtsweg nicht ausgeschlossen.
3.
Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
Dauer des Verfahrens gehemmt.
4.
Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts-
und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen von der Schiedsstelle
ausgehändigt wird.
5.
Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits
der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines
Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle ihre
Tätigkeit ein.
6.
Das Schiedsstellenverfahren ist für den Auftraggeber kosten los.
IX.
Gerichtsstand
1.
Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche au der Geschäftsverbindung
mit Kaufleuten einschließlich Wechsel und Scheckforderungen ist
ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des Verkäufers.
2.
Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen auge meinen
Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschlus.' seinen Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus den Inland verlegt oder sein
Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufent haltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung
nicht bekannt isl Im übrigen gilt bei Ansprüchen des Verkäufers
gegenüber den Käufer dessen Wohnsitz als Gerichtsstand.
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